ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Verkaufsvertrag und allgemeine Verkaufsbedingungen

1.1 Verkaufsvertrag und Allgemeine Verkaufsbedingungen.
Die Lieferung von Rohren („Produkte“) durch GRILLO Steel S.r.l. („GRILLO“) wird durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind integraler und wesentlicher Bestandteil des zwischen GRILLO und dem Kunden („Parteien“) zu schließenden Kaufvertrags über die Produkte („Vertrag“).

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und Besondere Bedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen jeglicher Art, die auf Bestellungen und/oder anderen vom Kunden versandten Dokumenten angebracht sind und/oder GRILLO anderweitig zur Kenntnis gebracht werden, sind in keinem Fall auf den Vertrag und/oder die Lieferung von Produkten anwendbar. Besondere Lieferbedingungen sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn sie in der Auftragsbestätigung von GRILLO enthalten sind.
Diese auf der Website von GRILLO veröffentlichten Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in jedem Fall als dem Kunden bekannt, wenn er sie per Post, E-Mail oder durch persönliche Übergabe erhält.

1.3 Zustandekommen des Vertrages.
Der Kunde hat GRILLO vor Absendung der Bestellung schriftlich mitzuteilen, ob die Produkte überwiegend für militärische oder militärisch-polizeiliche Zwecke verwendet werden oder ob sie in Waren eingebaut werden, die überwiegend für solche Zwecke verwendet werden.
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Kunde die Auftragsbestätigung von GRILLO erhält.

1.4 Änderungen an den Produkten.
Vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Mitteilung an den Kunden behält sich GRILLO das Recht vor, die Produkte gegenüber den im jeweiligen Angebot und/oder der Auftragsbestätigung dargestellten Produkten zu ändern, wenn diese Änderungen (i) im Hinblick auf technische und/oder produktionstechnische Erfordernisse notwendig und/oder angemessen sind, (ii) nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben sind und (iii) die bereits mit dem Kunden vereinbarten Leistungs- und/oder Qualitätsmerkmale der Produkte nicht mindern und/oder verändern.

2. Ort und Bedingungen der Lieferung

2.1 Incoterms und Gefahrübergang.
GRILLO liefert die Produkte gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Incoterms® 2020. GRILLO haftet nicht für Schäden, Verlust oder Diebstahl, die an den Produkten nach der Lieferung gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Incoterms® auftreten können.

2.2 Nicht wesentliche Lieferbedingungen.
Die von den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen für die Produkte können in keinem Fall als wesentliche Bedingungen bezeichnet werden.

2.3 Verzögerungen bei der Lieferung.
Bei Lieferverzögerungen der Produkte aufgrund unvorhersehbarer Umstände, höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die nicht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von GRILLO zurückzuführen sind, kann der Kunde keinen Schadensersatz oder die Auflösung des Vertrages und/oder eine Preisminderung verlangen.

2.4 Verspätete Abholung der Produkte durch den Kunden.
Bei einer Verzögerung der Abholung der Produkte durch den Kunden von mehr als 10 (zehn) Tagen gegenüber dem vereinbarten Termin trägt der Kunde alle Lagerkosten, indem er GRILLO eine Gebühr zahlt, die auf der Grundlage eines von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Tarifs berechnet wird, mindestens jedoch 200,00 € (zweihundert) für jeden Tag der Verzögerung.
Das Risiko der Beschädigung, der Verschlechterung und/oder des Diebstahls der Produkte trägt in jedem Fall der Kunde ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3. Preis und Zahlungsbedingungen

3.1 Preis.
Der Preis der Produkte ist in der Auftragsbestätigung von GRILLO angegeben.

3.2 Zahlungsbedingungen.
Der Preis der Produkte ist vom Kunden gemäß den in der Auftragsbestätigung von GRILLO angegebenen oder anderweitig von den Parteien schriftlich vereinbarten Bedingungen und Fristen zu zahlen.
Eine Verspätung oder ein Versäumnis des Kunden bei der Abnahme der Produkte führt nicht zu einer Verlängerung und/oder Verschiebung der Zahlungsfristen.
Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Kunden Verzugszinsen zu zahlen, die auf der Grundlage des anwendbaren Rechts berechnet werden, wie in Abschnitt 11 unten dargelegt.

3.3 Folgen bei Gefahr der Nichtzahlung oder des Zahlungsverzugs.
GRILLO ist berechtigt, die Lieferung von Produkten auszusetzen, wenn: (a) die Finanz- und/oder Vermögensverhältnisse des Kunden geeignet sind, die entsprechende Zahlung zu gefährden; (b) der Kunde die von GRILLO erbrachten Lieferungen, auch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse, nicht pünktlich bezahlt, bis die rückständigen Beträge vollständig beglichen sind und/oder geeignete Sicherheiten für laufende Lieferungen geleistet wurden, unbeschadet des Rechts von GRILLO auf Schadensersatz.

3.4 Verbot der Aussetzung von Zahlungen.
Mängel und/oder Fehler an den Produkten, auch wenn sie von GRILLO ausdrücklich anerkannt werden, sowie Verzögerungen in Bezug auf die vereinbarten Liefertermine berechtigen den Kunden in keinem Fall zur Aussetzung der betreffenden Zahlungen und/oder sonstiger an GRILLO zu leistender Zahlungen, auch nicht aufgrund anderer Vertragsverhältnisse.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Eigentum an den Produkten.
GRILLO bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte alleiniger Eigentümer der Produkte.

4.2 Erlangung von Zahlungen.
Im Falle der Beendigung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung durch den Kunden werden die gezahlten Preisraten von GRILLO im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Schadensersatz eingezogen, unbeschadet des Rechts auf Ersatz weiterer Schäden, die sich daraus ergeben.

5. Gewährleistung

5.1 Dauer der Gewährleistung.
GRILLO garantiert, dass die Produkte den in den geltenden italienischen und europäischen Vorschriften festgelegten Qualitätsstandards entsprechen und für einen Zeitraum von 1 (einem) Jahr ab dem Lieferdatum frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern sind („Gewährleistungsfrist“).
Eine weitergehende Gewährleistung – und insbesondere keine Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck oder die Marktgängigkeit der Produkte – wird nicht übernommen, es sei denn, die Auftragsbestätigung von GRILLO enthält eine abweichende Regelung.
Beanstandet der Kunde Mängel und/oder Fehler an den Produkten, die später innerhalb der Gewährleistungsfrist von GRILLO anerkannt und akzeptiert werden, wird GRILLO die mangelhaften Produkte ersetzen oder reparieren. Unter Androhung der Verwirkung muss der Kunde GRILLO innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung an den Kunden bei offensichtlichen Mängeln oder innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab ihrer Entdeckung bei versteckten Mängeln per E-Mail und anschließendem Telefonanruf über die an den Produkten festgestellten Mängel oder Fehler informieren. Gemäß Artikel 1495 des italienischen Zivilgesetzbuches verjährt die Klage gegen den Verkäufer in jedem Fall innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Produkte.
Gewährleistungsverpflichtungen sind nur dann wirksam und verbindlich, wenn GRILLO in der Lage ist, das Vorhandensein der vom Besteller behaupteten Fehler und/oder Mängel zu überprüfen.
Die Gewährleistungsverpflichtung von GRILLO gilt mit dem Austausch oder der Reparatur des Produkts als vollständig erfüllt, ohne dass GRILLO weitere Belastungen oder Verpflichtungen entstehen.

5.2 Ausschluss der Gewährleistung.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel und/oder Fehler an den Produkten auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
a) Änderungen und/oder Modifikationen an den Produkten, die nicht schriftlich von GRILLO genehmigt wurden;
b) unsachgemäße Verwendung, Konservierung und/oder Lagerung der Produkte
c) normale Abnutzung der Produkte und/oder ihrer Materialien;
d) Eindringen von Wasser oder Flüssigkeiten, chemischen Stoffen, radioaktiven Quellen, Brennen, Glühen und Rohrdrehen, Schweißen und Drehen;
e) jede andere Ursache, die nicht auf die Fahrlässigkeit von GRILLO zurückzuführen ist.

5.3 Haftung von GRILLO.
Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, und einer etwaigen Haftung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet GRILLO nicht für direkte, indirekte oder zufällige Schäden, die dem Kunden und/oder Dritten aufgrund von Mängeln an den Produkten entstehen können.

5.4 Begrenzung der Haftung.
Die Gesamthaftung von GRILLO für Schäden aufgrund von Mängeln und/oder Fehlern an den im Rahmen eines Vertrags gelieferten Produkten übersteigt in keinem Fall deren Gesamtpreis.

5.5 Warnung.
Beim Weiterverkauf der Produkte oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Produkten ist der Kunde verpflichtet, jederzeit (i) in Bezug auf das Bestimmungsland und den Empfänger zu prüfen, ob die Transaktion den Handelskontrollmaßnahmen und etwaigen restriktiven Maßnahmen der EU, der USA und des Vereinigten Königreichs entspricht, (ii) die Produkte weder direkt noch indirekt zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (ii) die Produkte weder direkt noch indirekt zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Produkten zu erbringen, wenn diese Tätigkeiten von der EU, den USA und dem Vereinigten Königreich aufgrund von restriktiven Maßnahmen verboten sind, die dem Drittland auferlegt wurden, in dem der Empfänger der Produkte und/oder der damit verbundenen Dienstleistungen ansässig ist, (iii) sich weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Zweck oder Folge die Umgehung der vorgenannten Verbote ist, (iv) von den zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

6. Rechte an geistigem Eigentum

6.1 Ausschließliches Eigentum von GRILLO.
Der Kunde erkennt an, dass die Marken, die sich auf die Produkte beziehen, sowie alle Modelle, Spezifikationen, Muster, Entwürfe, technischen Informationen und/oder Daten, die sich auf die Produkte beziehen, das ausschließliche Eigentum von GRILLO sind und bleiben werden.

6.2 Verbot von Änderungen.
Der Kunde darf keine Änderungen an den Produkten vornehmen und die auf den Produkten abgebildeten und/oder aufgedruckten Marken, Logos, Schilder, Markennamen, Informationen oder Nummern nicht entfernen, verändern oder verfälschen.

6.3 Vertraulichkeit.
Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen über die Produkte, GRILLO und seine Vertriebs- und Produktionsorganisation geheim zu halten.

7. Verbot der Abtretung des Vertrages

Der Kunde darf Ansprüche und Rechte aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GRILLO nicht auf Dritte übertragen und/oder abtreten.

8. Fehlen von Verzichtserklärungen

Das Versäumnis von GRILLO, seine Rechte aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen auszuüben, bedeutet weder einen Verzicht auf diese Rechte noch hindert es GRILLO daran, die strikte und pünktliche Einhaltung zu einem anderen Zeitpunkt zu verlangen.

9. Mitteilungen und Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

9.1 Schriftform der Mitteilungen.
Der gesamte Schriftverkehr, alle Mitteilungen und Dokumente, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, müssen in schriftlicher Form (per E-Mail, Kurierdienst oder Einschreiben) an die von den Parteien angegebenen Adressen übermittelt werden.

9.2 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in italienischer Sprache sind maßgebend.
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die in italienischer und englischer Sprache abgefasst sind, können in andere Sprachen übersetzt werden. Im Falle einer Abweichung zwischen den verschiedenen Versionen ist die italienische Version maßgebend.

10. Zuständigkeit

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einem Vertrag und/oder der Lieferung von Produkten ist ausschließlich das Gericht in Vicenza, Italien, zuständig.
GRILLO ist in jedem Fall berechtigt, nach eigenem Ermessen am Gerichtsstand des Ortes gerichtliche Schritte einzuleiten, an dem der Kunde seinen Sitz hat.

11. Anwendbares Recht

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der betreffende Vertrag unterliegen dem italienischen Recht; unterliegt der Kunde nicht dem italienischen Recht, unterliegen die Verträge über die Lieferung von Produkten in jedem Fall dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 11. April 1980).